Wirksamkeit prüfen Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Arbeitslos melden Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen. Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
• Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Viele Kündigungen sind unwirksam! • Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat. • Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen. Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, selbst wenn sie unberechtigt war. Schnelles Handeln ist daher entscheidend! Füllen Sie das obrige Formular jetzt aus. Jetzt Kündigung prüfen