Verhandlung von Aufhebungsverträgen (vor der Kündigung) Bei Aufhebungsverträgen steht meist viel auf dem Spiel. Denn wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon lange besteht und Sie zuletzt gutes Geld verdient haben, treffen Sie mit einem Aufhebungsvertrag eine wichtige Lebensentscheidung.
Verhandlung von Abwicklungsverträgen (nach der Kündigung) Viele offene Fragen müssen geklärt und vor allem Einigungen gefunden werden, bevor wirklich getrennte Wege gegangen werden können. Dazu einet sich ein Abwicklungsvertrag.
Verhandlung von Abwicklungsverträgen (nach der Kündigung) mit Abfindungsvereinbarungen Diese soll den Verlust des Arbeitsplatzes in Folge einer Kündigung entschädigen. Doch hat die Abfindung dabei viele Gesichter – sie kann aus verschiedenen Gründen gezahlt und auf verschiedenen Wegen vereinbart werden.
Wirksamkeit prüfen Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Arbeitslos melden Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen. Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
• Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Viele Kündigungen sind unwirksam! • Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat. • Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen. Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, selbst wenn sie unberechtigt war. Schnelles Handeln ist daher entscheidend! Wir sind immer für Sie erreichbar: persönlich, per Telefon oder E-Mail